Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wissmatec Anlagentechnik GmbH & Co.
KG
I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma
Wissmatec Anlagentechnik GmbH & Co. KG (im folgenden - das Unternehmen genannt)
gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit den Kunden(Bestellern) des
Unternehmens.
(2) Der Besteller erkennt die AGB des Unternehmens für den vorliegenden Vertrag
und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an.
Abweichenden
Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Derartige Bedingungen
verpflichten das Unternehmen nicht, auch wenn das Unternehmen diesen nicht noch
einmal ausdrücklich widerspricht.
Spätestens mit Eingang der Warenlieferung beim
Besteller werden diese AGB Bestandteil des Rechtsgeschäfts.
II. Angebote und Lieferung
(1) Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit
freibleibend. Der Umfang der Lieferverpflichtung ergibt sich allein aus dem
schriftlichen
Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bis zur schriftlichen
Auftragsbestätigung sind mündliche, telegrafische oder telefonische Angebote und
Bestellungen nicht bindend.
(2) Zeichnungen, Ablichtungen, Maße, Gewichte, Farben und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird
bzw. durch Auftragsbestätigung bestätigt wird.
(3) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Maße, Gewichtsangaben, Ablichtungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
verbindlich vereinbart wurden. Konstruktions- und Formveränderungen während der
Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit diese den Kaufgegenstand in Funktion und
Aussehen nicht unzumutbar ändern. Sämtliche Unterlagen, die zu einem Angebot
gehören, verbleiben im Eigentum des Unternehmens und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angebotsunterlagen sind, falls der Auftrag nicht erteilt
wird, auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III Lieferzeit
(1) Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich
bestätigt
bzw. vereinbart werden. Die Fristen beginnen am Tage der Auftragsbestätigung zu
laufen; Teillieferungen sind jederzeit zulässig.
(2) Scheitert eine rechtzeitige Vertragserfüllung durch unvorhergesehene
Ereignisse, Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen beim Unternehmen oder den
Zulieferern, z. B. durch Betriebsstörungen, durch Energiemangel, durch Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung etc., so verlängert sich die Lieferfrist um die
Dauer dieser Hindernisse zuzüglich einer weiteren angemessenen Frist.
(3) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmen nach
Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der
Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn nicht innerhalb der Nachfrist die
Lieferung
erfolgt.
(4) Wird die Vertragserfüllung infolge der im vorstehenden Absatz genannten
Gründe ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Unternehmen von seiner
Lieferverpflichtung frei.
(5) Der Besteller wird von einer Behinderung oder aber Unmöglichkeit
unverzüglich
in Kenntnis gesetzt.
(6) Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, ist
das
Unternehmen berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa
entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
IV. Mitwirkungspflicht des Bestellers
(1) Bei Montageaufträgen hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, daß das Grundstück bzw. das Gebäude, in/auf dem die Montage erfolgen soll, für das
Unternehmen
frei zugänglich ist, damit sämtliche Montagearbeiten ohne Verzögerung
durchgeführt
werden können.
(2) Sämtliche Montagearbeiten werden auf Nachweis ausgeführt. Fahrtstunden,
Wartestunden und Arbeitsstunden sowie Fahrgeld, Auslösung, Übernachtungskosten
und Nebenleistung wie Porto und Telefon werden gesondert in Rechnung gestellt.
Jeder Montageschein ist vom Besteller oder seinem Beauftragten zu
unterschreiben.
Die Verrechnungssätze werden von uns nach den jeweils geltenden Montagesätzen
berechnet.
(3) Nach zweimaligem vergeblichen Versuch, die Montage durchzuführen oder aber
das Aufmaß zu erstellen, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag
zurück zu treten und neben der Erstattung der angefallenen zusätzlichen Kosten einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 35 % der Auftragssumme zu verlangen, soweit
nicht der Besteller nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder in
geringerem
Umfang eingetreten ist. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus vor, einen
etwa
angefallenen höheren Schaden geltend zu machen.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die jeweiligen, Listenpreise, soweit nicht andere Preise
ausdrücklich
vereinbart sind. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in der
jeweils
geltenden gesetzlichen Höhe ist zusätzlich zu entrichten. An ein Angebot ist das
Unternehmen für einen Zeitraum von drei Monaten gebunden. Bei längeren
Lieferzeiten
ist das Unternehmen berechtigt, eingetretene Preisänderungen, insbesondere die
Änderungen von Preisen für Roh- oder Hilfsstoffe, Lohnerhöhungen oder höhere
Steuern und Abgaben nach zu berechnen. Bei Anschlussaufträgen ist das Unternehmen
nicht an die Preise aus einem vorhergehenden Vertrag gebunden.
(2) Soweit Abschlagszahlungen vereinbart werden, gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, daß das Unternehmen dazu berechtigt ist, die Lieferung
einzustellen, soweit der Besteller die Abschlagszahlung nicht pünktlich
innerhalb der
dafür vorgesehenen Fristen leistet.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmens bis zur Begleichung sämtlicher,
auch künftig entstehender Forderungen des Unternehmens gegen den Besteller. Das
Unternehmen stellt die Forderungen gegen den jeweiligen Besteller in ein Kontokorrent ein. Das Eigentum an den Warenlieferungen geht erst dann auf den Besteller
über, wenn das vom Unternehmen gebildete Kontokorrentkonto in vollem Umfang
ausgeglichen ist.
(2) im Falle einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, dem Unternehmen nicht gehörenden Gegenständen,
steht dem Unternehmen ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des
dem Besteller berechneten. Preises incl. Umsatzsteuer zu. Der Besteller verwahrt
die
Sache unentgeltlich für das Unternehmen.
(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb,
und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern. Zu
anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt den
Anspruch,
den er aus der Weiterveräußerung der Waren gegen Dritte erwirbt, an das
Unternehmen ab. Das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Abgetreten mit der Kaufpreisforderung werden sämtliche Nebenrechte, insbesondere Forderungen aus Schecks
oder Wechseln und Ansprüche gegen Versicherungen.
(4) Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, dem
Unternehmen nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt
die Abtretung der Forderung gegen den Kunden des Bestellers nur in Höhe des Betrages, den das Unternehmen dem Besteller für die weiter veräußerte Vorbehaltsware incl. Umsatzsteuer berechnet hat.
(5) Für den Fall, daß die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in
ein
Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine
Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in
Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.
(6) Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen
ein
zuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens zulässig. Für den Fall, daß beim Besteller Umstände eintreten, die nach Auffassung des Unternehmens die Gewährung eines
Zahlungszieles nicht mehr rechtfertigen, hat der Besteller auf Verlangen des
Unternehmens die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen und dem
Unternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die das Unternehmen in die Lage
versetzen, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. In diesem Fall ist das
Un-ternehmen des weiteren berechtigt, die noch im Besitz des Bestellers befindliche
Vorbehaltsware in Augenschein zu nehmen. Der Besteller ist dazu verpflichtet,
dem
Unternehmen eine genaue Aufstellung sämtlicher Waren zuzuleiten, die sich noch
in
seinem Besitz befinden, die Ware auszusondern und an das Unternehmen heraus zu
geben.
(7) Der Besteller hat das Unternehmen unverzüglich zu informieren, wenn eine Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware erfolgt oder aber abgetretene Forderungen gepfändet werden.
(8) Übersteigt der Wert der vorstehend aufgeführten Sicherungen die Höhe der
Forderungen des Unternehmens um mehr als 20 %, gibt das Unternehmen auf Verlangen des Bestellers nach eigener Wahl Sicherheiten frei.
(9) Sollte das Unternehmen durch den Einbau einer gelieferten Anlage das Eigentum daran verlieren, so ist der Besteller verpflichtet, das Eigentum an der
gelieferten
Anlage unentgeltlich auf das Unternehmen zu übertragen, sofern sich der
Besteller
mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug befindet. Der
Besteller
hat dem Unternehmen hierzu jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu
gestatten. In diesem Fall erklärt der Besteller sich schon jetzt ausdrücklich damit
einverstanden, daß das Unternehmen die eingebaute Anlage entfernt. Für etwaige Beschädigungen des Gebäudes oder von Gebäudeteilen anläßlich der Wegnahme haftet
das Unternehmen nicht. Die Kosten der Wegnahme gehen zu Lasten des Bestellers.
Durch entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wird das
Unternehmen an der Wegnahme nicht gehindert - entgegenstehende AGB des Bestellers sind unwirksam.
VII. Versand
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Bestellers. Dies gilt auch
für
etwaige Rücksendungen. Bei sämtlichen Lieferungen - auch wenn das Unternehmen
nach besonderer schriftlicher Vereinbarung die Versandkosten übernimmt - geht
die
Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport
ausführende
Person übergeben worden ist.
(2) Übernimmt der Besteller den Transport selbst - entweder mit eigenem Personal
oder durch Dritte -, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und nur
auf
dessen Kosten.
VIII. Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Reklamationen hat der Besteller unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln
innerhalb einer Woche ab Lieferung bzw. Abnahme durch schriftliche Anzeige geltend
zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist bei offensichtlichen Mängeln jede
Haftung
ausgeschlossen.
(2) Die Gewährleistungsfrist für die vom Unternehmen gelieferten bzw. montierten
Anlagen, Geräte und Zubehör beträgt 12 Monate.
(3) Die Gewährleistung erfolgt grundsätzlich durch Nachbesserung oder Nachlieferung; Ansprüche auf Rückabwicklung eines geschlossenen Vertrages oder aber Kürzungen des vereinbarten Kaufpreises sind ausgeschlossen. Dem Besteller steht
ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Minderung oder aber Wandlung des geschlossenen Vertrages zu, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung nicht möglich oder
endgültig fehlgeschlagen ist.
(4) Eine Haftung dafür, daß die gelieferten Gegenstände für den vom Besteller
vorgesehenen Zweck tauglich sind, besteht nur insoweit, als dieser Zweck Bestandteil
des
geschlossenen Vertrages geworden ist. Eine Haftung für Material- oder
Konstruktionsmängel entfällt, wenn das Material vom Besteller bereitgestellt bzw.
Montagearbeiten
nach den Konstruktionsunterlagen des Bestellers durchgeführt wurden.
(5) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten leistet das Unternehmen im
vorstehend beschriebenen Umfang Gewähr. Bei Ersatzlieferungen gehen die ersetzten Teile in das Eigentum des Unternehmens über.
(6) Jedwede Gewährleistung ist ausgeschlossen und eine Gewährleistungspflicht
erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder aber
verarbeitet wird, regelmäßige Wartungsintervalle nicht beachtet, Teile unsachgemäß
eingesetzt oder aber Material bzw. Anlagen überlastet werden, keine Original-Ersatzteile eingebaut werden oder aber der gelieferte Gegenstand unsachgemäß und durch
nicht autorisierte Dritte repariert wird.
(7) Jedwede Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch das Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen - mit Ausnahme
des Lieferverzuges und der vom Unternehmen zu vertretenden Unmöglichkeit - sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dem Unternehmen oder aber seinen
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann.
IX. Rücktritt / Nichterfüllung des Vertrages
(1) Tritt das Unternehmen aus berechtigtem Anlaß vom Vertrag zurück oder ist das
Unternehmen an der Erfüllung des Vertrages aus einem Grund gehindert, der vom
Besteller zu vertreten ist, so ist der Besteller dazu verpflichtet, 35 % der
Auftragssumme incl. Umsatzsteuer als Schadenersatz zu leisten, soweit nicht der Besteller
den
Nachweis führt, daß ein Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang eingetreten
ist.
(2) Darüber hinaus ist der Besteller zur Zahlung eines höheren Nichterfüllungsschadens verpflichtet, soweit das Unternehmen diesen nachweist. Das Recht des
Unternehmens, Vertragserfüllung vom Besteller zu verlangen, bleibt unberührt.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sitz des Unternehmens.
(2) Für alle sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden
Streitigkeiten gilt Deutsches Recht.
(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit
dem
Besteller - soweit es sich um einen Kaufmann handelt - ist nach Wahl des Unternehmens entweder das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück oder das Landgericht Bielefeld. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes gilt im übrigen auch für sämtliche
Klagen
aus Wechseln und Schecks, die das Unternehmen entgegengenommen hat, sowie
für Auseinandersetzungen, die sich nach dem Rücktritt von einem Vertrag ergeben.
XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bedingungen dieser AGB - gleich aus welchem Grund - unwirksam
sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
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